Gastaufnahmebedingungen

1. Vertragsabschluss

Der Mietvertrag über die anliegend beschriebene Ferienwohnung/Ferienhaus ist verbindlich geschlossen, wenn der Buchungsvorgang abgeschlossen ist bzw. wenn der Gast dem Mietvertrag in Schriftform zugestimmt hat (bei Buchungen über einen separaten Mietvertrag) . Die Ferienwohnung/das Ferienhaus wird dem Mieter für die angegebene Vertragsdauer ausschließlich zur Nutzung für Urlaubszwecke vermietet und darf nur mit der im Mietvertrag angegebene maximale Personenanzahl belegt werden.

2. Mietpreis und Nebenkosten

In dem vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal berechneten Nebenkosten (z.B. für Strom, Heizung, Wasser) enthalten (exkl. Kurtaxe – diese ist separat vor Ort zu entrichten). Bettwäsche, Handtücher, Duschtücher und Küchenutensilien werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Endreinigung ist im Mietendpreis enthalten und im Mietvertag aufgeführt. Eine Anzahlung von 20% des Gesamtpreises ist bei Vertragsabschluss fällig. Die Restzahlung ist spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu leisten, jedoch muss diese spätestens bei Anreise eingegangen sein.

3. Mietdauer/Inventar/Entsorgung

Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 14:30 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 17:30 Uhr erfolgen, so sollte der Mieter dies dem Vermieter unaufgefordert mietteilen. Der Mieter wird gebeten, unmittelbar nach seiner Ankunft, das im Mietobjekt befindliche Inventar zu überprüfen und etwaige Fehlbestände spätestens an dem der Ankunft folgenden Tag dem Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktperson mitzuteilen. Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10:30 Uhr komplett geräumt in besenreinem Zustand übergeben. Dabei hat der Mieter noch folgende Arbeiten selbst zu erledigen: Abziehen der Bettwäsche, Spülen des Geschirrs, Küchengeräte (Kaffeemaschine, Schnellkocher, Toaster) und Badelemente (z.B. Fön) aus der Steckdose ziehen und Entleeren der Papierkörbe und Mülleimer (die Entsorgungsbehälter befinden sich im Küchenbereich und sind nach Papier, Restmüll, Biomüll und gelbem Sack für Verpackungen aufgeteilt). Beim Entsorgen ist zu beachten, dass im Außenbereich eine blaue Tonne für Papier, eine schwarze Tonne für Restmüll und eine braune Tonne für den Biomüll positioniert ist. Neben diesen Tonnen sind auch die gelben Säcke für Verpackungsmaterial zu deponieren. Leere Flaschen muss der Mieter mitnehmen und selbst entsorgen.

4. Rücktritt durch den Mieter

Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:
– Rücktritt bis 60 Tage vor Beginn der Mietzeit: kostenlos
– Rücktritt 30 bis 60 Tage vor Beginn der Mietzeit: 20%
– Rücktritt 15 bis 30 Tage vor Beginn der Mietzeit: 60 %
– Danach und bei Nichterscheinen: 100 %
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheint. Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Vermieter hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachten Stornogebühren anrechnen lassen. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter empfohlen.

5. Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor oder nach Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung) nicht fristgemäß leistet oder sich ansonsten in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.

6. Aufhebung des Vertrages wegen

außergewöhnlicher Umstände
Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Beide Vertragsparteien werden von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Sie müssen jedoch der jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen erstatten. Regelungen im Zusammenhang mit COVID19: Sollte der Vermieter aufgrund gesetzlicher Regelungen keine Gäste aufnehmen dürfen, so ist eine Stornierung auch bis einen Tag vor Anreise kostenlos. Wenn aber der Gast den Urlaub nicht antreten darf/kann/möchte aufgrund Krankheit o.ä. gelten die im Punkt 4 genannten Stornobedingungen. Hier empfiehlt sich eine Reiserücktrittsversicherung.

7. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktstelle anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige anzuzeigen verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.
In Ausgussbecken und Toiletten dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten, fetthaltige Flüssigkeiten und Ähnliches nicht hineingeworfen- oder gegessen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter oder ggf. die Hausverwaltung über Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche aus Mietminderung) zu.

8. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Der Vermieter haftet nicht gemäß §536a BGB. Die Haftung des Vermieters für Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung, schwerer Sturm usw.). Der Vermietet haftet nicht für die Leistungen der Leistungspartner der OberstaufenPlusCard. Der Gast muss sich diesbezüglich mit OberstaufenTourismus in Verbindung setzen. Der Zubringerlift Schindelberglift (startet im Haus) ist im Verbund der Imbergbahn und ist, wie alle im OberstaufenPlusCard angebotenen Leistungen, nicht Gegenstand dieses Vertrages, auch nicht wenn dieser aufgrund technischer Probleme, Schneemangel, höherer Gewalt etc. nicht in Betrieb sein sollte.

9. Tierhaltung

Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters während der Mietdauer gehalten werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Besonders Hunde sind nur dann willkommen, wenn sie stubenrein und nicht bissig sind, und sich so verhalten, dass andere Gäste sich nicht gestört fühlen – kein Anspringen, kein Kläffen oder dauerhaftes Bellen. Auf dem gesamten Gelände gilt Anleinepflicht – auch auf der Terrasse, da diese nicht umzäunt ist. Aus hygienischen Gründen dürfen Tiere die Betten oder Sofas/andere Sitz/Liegemöglichkeiten nicht benutzen. Geschäfte müssen außerhalb des Grundstückes erledigt werden – hierzu müssen die Hunde ausgeführt werden. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

10. Änderung des Vertrages

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

11. Hausordnung

Damit sich alle Gäste in unserem Landhaus wohl fühlen und unser Haus weiterhin gepflegt und sauber bleibt, muss auf Folgendes geachtet werden:
– Die Ruhezeiten von 22 Uhr bis 8 Uhr sind einzuhalten. Insbesondere sind störende Geräusche, lautes Rufen, Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Hausruhe beeinträchtigen, zu vermeiden – sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Rundfunk-, Fernseh- und andere Mediengeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen.
– Das Landhaus am Schindelberglift ist keine Beherbergungsstätte/Berghütte für Junggesellenabschiede oder ähnliche Gruppierungen, die darauf abzielen, bis spät in die Nacht laut zu feiern. Selbstverständlich sind neben Wanderer, Skifahrer und Familien auch alle anderen Gäste willkommen – auch die, die kleinere Festivitäten wie z.B. Geburtstagsfeier, Jahresfeier, Firmenausflug, kleine Seminare usw. in den Mieträumen durchführen – jedoch muss auf die o.g. Ruhezeiten geachtet werde, da zu der Zeit ggf. auch Familien mit kleinen Kindern in unserem Haus Urlaub machen. Für größere Feierlichkeiten muss das gesamte Landhaus gemietet werden – entsprechend ist dann das Einhalten der Ruhezeiten nicht mehr relevant.
– Es ist pfleglich mit der Einrichtung umzugehen und es ist darauf zu achten, dass nichts beschädigt oder zerstört wird. Auch dürfen keine dauerhaften Verschmutzungen, wie Fettflecken, auf das Mobiliar kommen. Ebenso darf nur im bereits dafür vorgesehenen Bereich gegrillt werden und es ist darauf zu achten, dass die Terrassenplatten nicht verschmutzt werden.
– Es dürfen keine Zäune und Abgrenzungen beklettert, übersprungen oder bestiegen werden. Es dürfen nur die Räume im Haus begangen werden, die ausdrücklich gemietet wurden. Private Räume, Kellerräume und Wohnungen anderer Gäste sind nicht zu betreten. Im Außenbereich dürfen keine Bereiche betreten werden in denen Bau- oder Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Da das Haus am Hang liegt, gibt es einige natürliche Böschungen auf dem Grundstück und in der Umgebung. Auch führt ein Bach über das Grundstück. Das Betreten der Böschungen und des Bachlaufes sind nicht gestattet. In allen Fällen haften Eltern für Ihre Kinder.
– Das Parken ist nur auf dem Parkstreifen gegenüber des Haupteingangs erlaubt. Gäste der Panorama Suite können zwei Autos in der Einfahrt vor der Südterrasse parken.
– Es ist dafür zu sorgen, dass die Mieträume ausreichend gelüftet werden. Dafür ist zwei bis dreimal täglich ein Stoßlüften von ca. 5 – 10 min vorgesehen und kein Dauerlüften (vor allem während der Wintermonaten sollen die Fenster nicht über einen längeren Zeitraum gekippt werden – auch der Umwelt zu liebe sollten kostbare Heizressourcen nicht verschwendet werden).

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es findet deutsches Recht Anwendung. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsicht oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Wohnsitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.